03.02.2025 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Abbruch als Werbungskosten? / Das Finanzamt musste die Ausgaben anerkennen

Das Finanzamt musste die Ausgaben anerkennen
Wenn der Abbruch eines Gebäudes erfolgt, um das Grundstück als Bauplatz verkaufen zu können, sind die Ausgaben dafür als Werbungskosten bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abziehbar. Diese Meinung vertrat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Finanzgerichtsbarkeit.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 3253/17 E) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Wenn der Abbruch eines Gebäudes erfolgt, um das Grundstück als Bauplatz verkaufen zu können, sind die Ausgaben dafür als Werbungskosten bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abziehbar. Diese Meinung vertrat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Finanzgerichtsbarkeit.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 3253/17 E)
Der Fall: Ein Ehepaar hatte ein Grundstück erworben, das aus mehreren Flurstücken bestand. Auf einem davon errichteten die Partner ein Wohnhaus, das zu eigenen Zwecken diente. Ein anderer Teil des Grundstücks sollte nach dem Abbruch des sich darauf befindlichen alten Gebäudes verkauft werden. Die Abbruchkosten beliefen sich auf 44.000 Euro. Der Fiskus wollte nur einen Teil davon anerkennen, weswegen die Sache vor Gericht entschieden werden musste.
Das Urteil: Das Vorgehen des Paares erfülle die Voraussetzungen für Werbungskosten, beschied das Finanzgericht. Das seien "grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn der Abbruch eines Gebäudes erfolgt, um das Grundstück als Bauplatz verkaufen zu können, sind die Ausgaben dafür als Werbungskosten bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abziehbar. Diese Meinung vertrat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Finanzgerichtsbarkeit.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 3253/17 E)
Der Fall: Ein Ehepaar hatte ein Grundstück erworben, das aus mehreren Flurstücken bestand. Auf einem davon errichteten die Partner ein Wohnhaus, das zu eigenen Zwecken diente. Ein anderer Teil des Grundstücks sollte nach dem Abbruch des sich darauf befindlichen alten Gebäudes verkauft werden. Die Abbruchkosten beliefen sich auf 44.000 Euro. Der Fiskus wollte nur einen Teil davon anerkennen, weswegen die Sache vor Gericht entschieden werden musste.
Das Urteil: Das Vorgehen des Paares erfülle die Voraussetzungen für Werbungskosten, beschied das Finanzgericht. Das seien "grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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